Kfz-Halterhaftung bestätigt:Kollision von abhebendem Fasan und Schutzhelm ist versicherungstechnisch ein "normaler" Wildunfall
Die Skurrilität dieses Falls zeigt hervorragend auf, dass ein geltendes Regelwerk auch auf obskure
Lebenssituationen herunterzubrechen ist. Da jedoch auch ein Gericht mit Menschen aus Fleisch und Blut besetzt ist, fiel es der Erstinstanz auch nicht leicht zu beantworten, wer haftet, wenn ein
Sozius ohne Schutzkleidung, aber mit Helm an eben jenem von einem just abgehobenen Fasan getroffen und vom Bock des fahrenden Motorrads gekickt wird. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) musste sich
daher des Ganzen annehmen, um mit nötigem Ernst erneut Recht zu sprechen.
Der spätere Kläger war Ende April 2023 als Sozius auf dem Motorrad des Versicherungsnehmers der beklagten Haftpflichtversicherung unterwegs. Nach einer langgezogenen Linkskurve beschleunigte der Motorradfahrer auf geschätzte 130 bis 140 km/h. Prompt erhob sich ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen und überquerte fliegend die Landstraße - leider nicht so präzise, wie es die Situation erfordert hätte. So prallte der Fasan gegen den Helm des Klägers, wodurch dieser den Halt verlor und vondem Motorrad auf die Straße stürzte. Hierbei verletzte sich der Kläger, der keine Schutzkleidung trug, erheblich. Vor dem Landgericht Osnabrück (LG) nahm der Kläger in der Folge die Haftpflichtversicherung des Fahrers auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 EUR in Anspruch. Das LG lehnte eine Haftung der Beklagten allerdings ab.
Das OLG hat den Fall auf die Berufung des Klägers hin jedoch anders als die Vorinstanz bewertet.
Denn der vom Kläger erlittene Schaden sei schließlich "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entstanden. Der Kläger habe sich ausschließlich wegen eben jenes "in Betrieb befindlichen" Motorrads
überhaupt vorwärtsbewegt, so dass es auch nur deswegen zum Zusammenstoß habe kommen können. Aufgrund derAnnäherungsgeschwindigkeit des Motorrads von mutmaßlich mehr als 100 km/h hätten bei dem
Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die für den Unfall und die Verletzungen des Klägers ursächlich geworden seien. Dies zeige sich "anschaulich" daran, dass es den Fasan richtig schlimm
getroffen hatte: Er war durch den Aufprall in drei Teile gerissen worden. Es komme daher nicht darauf an, dass das Motorrad selbst von dem Aufprall nicht betroffen wurde. Und da auch höhere Gewalt
nicht vorliege - wie bei einem "normalen" Wildunfall -, musste die Versicherung 17.000 EUR an den Kläger zahlen.
Hinweis: Nach Ansicht des Senats handelte es sich um einen "normalen" Unfall mit einem Wildtier.
Fahrer, Beifahrer und das Motorrad als Fortbewegungsmittel bilden eine Einheit, die sich gemeinsam auf der Straße bewegt. Auch wenn hier die Besonderheit besteht, dass nur der Sozius getroffen wurde
und sich Motorrad und Fahrer unbeeinträchtigt weiterbewegt haben, handelt es sich doch um eine Kollision zwischen den sich mit der versicherten Motorkraft Bewegenden und einem Wildtier. Es macht für
den Sozius auch keinen Unterschied, dass er allein umgeworfen wird statt die gesamte Einheit, und er dadurch(auch) zu Fall kommt. Ein Mitverschulden an den Verletzungen wurde trotz fehlender
Schutzkleidung nicht angenommen.
Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 24.09.2025 - 5 U 30/25
Fundstelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
zum Thema: Verkehrsrecht
Ausfahrt aus Grundstück: Wer mit dem fließenden Straßenverkehr kollidiert, haftet in den
meisten Fällen
Nach einer Kollision eines aus einer Ausfahrt herauskommenden Fahrzeugs mit einem Motorrad im
fließenden Verkehr berief sich der in Anspruch genommene Versicherer auf die gegnerische Verletzung
der Vorschrift zur Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge (§ 7 Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO)), um den Anspruch auf vollen Schadensersatz zu mindern. Doch das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) schaute sich die Sachlage genauer an.
Ein Autofahrer wollte aus seiner Grundstücksausfahrt, die sich in einer verkehrsberuhigten Straße mit
Parkmöglichkeiten am Fahrbahnrand befand, in den Fließverkehr einfahren. Von links näherten sich ein
langsam fahrender Pkw sowie ein Kraftradfahrer. Nachdem der Motorradfahrer den vor ihm fahrenden
Pkw überholte, ohne dabei die zulässige Geschwindigkeit zu überschreiten, kollidierte er mit dem mit ca.
11 km/h aus dem Grundstück ausfahrenden Auto. Der Kraftradfahrer forderte daraufhin vollen Schadensersatz.
Doch weil die Versicherung nur teilweise zahlte, ging die Sache vor Gericht.
Das OLG entschied, dass den Autofahrer, der aus dem Grundstück ausfuhr, die alleinige Schuld an
dem Unfall treffe. Der Kraftradfahrer hat nicht gegen das Verbot des Fahrstreifenwechsels gemäß § 7
StVO verstoßen, da hierdurch nur die anderen Fahrzeuge im Fließverkehr geschützt werden sollen. Der
aus der Ausfahrt Fahrende ist davon nicht umfasst. Auch ein Überholen bei unklarer Verkehrslage war
seitens des Motorradfahrers nicht gegeben, da die Ausfahrt nicht erkennbar war. Wer mit 11 km/h aus
einer Grundstücksausfahrt in den Fließverkehr einfahre, obwohl die Sicht durch parkende Fahrzeuge
eingeschränkt ist, verhalte sich so verkehrswidrig, dass auch die einfache Betriebsgefahr des Kraftrads
dahinter zurückstehe.
Hinweis: Derjenige, der von einem anderen Straßenteil - beispielsweise aus einer Parkbucht oder
Grundstückseinfahrt - auf die Fahrbahn einfährt, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge haben gegenüber dem
vom rechten Fahrbahnrand anfahrenden und in die Straße einfahrenden Verkehr Vorrang - und auf diesen
Vorrang gegenüber dem einfahrenden Verkehr dürfen die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge vertrauen.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 11.09.2025 - 12 U 96/24
Fundstelle: https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de
zum Thema: Verkehrsrecht
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13. Angabe fiktiver Personalien: Wer nicht sachdienlich an der Fahrerermittlung mitwirkt, muss
Fahrtenbuchauflage hinnehmen
Nach Geschwindigkeitsverstößen meint man allgemeinhin, dass ein Foto aussagekräftig genug sei,
um den "Bleifuß" zu ermitteln. Doch immer wieder ist es an den Gerichten, zu bewerten, ob die
behördlichen Ermittlungsversuche ausreichend waren und deren Anordnungen vor Justitia Bestand haben.
So kam der Fahrzeughalter hier vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) zwar um Fahrverbot und
Bußgeld herum, ohne Folgen blieb sein nicht sachdienliches Mitwirken aber nicht.
Mit dem auf den Fahrzeughalter zugelassenen Pkw wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit
innerorts um 39 km/h überschritten. Dieser Verkehrsverstoß hätte demnach ein Bußgeld von 260 EUR, ein
Fahrverbot für einen Monat und zwei Punkte "in Flensburg" zur Folge gehabt. Im
Ordnungswidrigkeitenverfahren gab der Mann als Fahrerin den Namen einer Frau, ein Geburtsdatum und
eine Adresse in Essen an. Da diese Person in Essen jedoch nicht ermittelt werden konnte, wurde ein
Anhörungsbogen an die angegebene Anschrift versandt. Daraufhin wurde der Verstoß im Wege der
Onlineanhörung auch zugegeben. Nachdem die angegebene Fahrerin jedoch weiterhin nicht ermittelt
werden konnte, vermerkte die zuständige Sachbearbeiterin in der Ermittlungsakte, die angegebene
Anschrift sei eine "Fakeanschrift". Es bestand der Verdacht, dass Name und Adresse von
dem Fahrzeughalter als Tarnadresse für falsche Identitäten zur Verfügung gestellt wurden. Nach Auskunft
des Vermieters sei der Mann zwar unter der Anschrift gemeldet, wohne aber nicht in der Wohnung, deren
Miete das Jobcenter zahle. Er wohne mit seiner Familie an einer anderen Anschrift. Da ein Abgleich des
Fotos der Verkehrsüberwachung mit dem Passfoto der Ehefrau des Klägers keine eindeutige
Fahrerfeststellung ermöglichte und diese in einer weiteren Anhörung abstritt, Fahrerin gewesen zu sein,
wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Die Stadt Essen ordnete daraufhin die Führung
eines Fahrtenbuchs an, um künftige Verkehrsverstöße mit dem auf den Mann zugelassenen Fahrzeug
aufklären zu können. Er wehrte sich im Zuge einer Klage gegen diese Anordnung.
Die Klage gegen die Anordnung, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, hatte vor
dem VG keinen Erfolg. Weder der Kläger noch sein Rechtsanwalt waren zur mündlichen Verhandlung
erschienen. Bezeichnend sei, dass sämtliche Feststellungen der beklagten Stadt auch nach Akteneinsicht
durch den Rechtsanwalt im Rahmen des Klageverfahrens nicht bestritten oder wenigstens angezweifelt
worden seien. Durch die Angabe falscher Personalien habe der Kläger zwar formal mitgewirkt, sich
jedoch nicht sachdienlich geäußert. Vielmehr habe er versucht, durch die Falschangaben die wahre
Fahrerin zu schützen. Angesichts dessen erübrigten sich weitere Ermittlungsversuche der
Ordnungswidrigkeitenbehörde.
Hinweis: Wer zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes eine bloße "Briefkastenadresse" und fiktive
Personalien angibt, wirkt nicht ausreichend an der Ermittlung des Fahrers mit. Weitere
Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde erübrigen sich dann.
Quelle: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.09.2025 - 14 K 2411/24
zum Thema: Verkehrsrecht
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14. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit: Feld- und Waldwegesatzung untersagt
E-Scooter-Touren im Weinberg
Was der eine darf, darf der andere noch lange nicht? Gegen eine solche augenscheinliche
Ungleichbehandlung wollte in diesem Fall ein Eventunternehmer angehen. Doch das Verwaltungsgericht
Neustadt an der Weinstraße (VG) hatte gute Argumente, die gegen diese vermutete Ungleichbehandlung
sprachen - beispielsweise, dass motorisierte Rollstühle, sogenannte Krankenfahrstühle, nicht
mit E-Scootern zu vergleichen seien, selbst wenn beide Fahrzeuge dieselbe Höchstgeschwindigkeit
erreichen.
Der Unternehmer hatte ein Gewerbe zur Durchführung von Lamatouren durch die örtlichen
Weinberge angemeldet. Diese Tätigkeit wollte er nun auf E-Scooter-Touren in eben diesen
Gebieten erweitern. Die Genehmigung wurde jedoch nicht erteilt, weil in dem Gebiet Verkehrsschilder
angebracht sind, die das Nutzen mit Fahrzeugen aller Art untersagen. Und da das angebrachte
Zusatzzeichen "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" nicht für E-Scooter-Touren gelte, sei eine
Genehmigung somit auch nicht möglich. Dennoch bot der Unternehmer Fahrten auch ohne die
entsprechende Genehmigung an, und die Behörde bekam erwartungsgemäß Wind davon. Sie erließ
daraufhin eine Untersagungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines
Zwangsgeldes. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein und begründete dies damit, dass die E-Scooter
wie Krankenfahrstühle dort nicht schneller als 6 km/h fahren.
Das VG wies den Einspruch dennoch zurück. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehöre
es, den Bestand und die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen zu schützen - und auch
gemeindeeigene Feld- und Waldwege stellen solche öffentliche Einrichtungen dar. Das Befahren mit dem
E-Scooter verstoße gegen das Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art, das durch das Aufstellen der
Verkehrsschilder ausgesprochen worden ist. Krankenfahrstühle dürften hingegen grundsätzlich dort
fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist - und zwar auch in solchen Bereichen, in denen
Verkehrszeichen Fahrzeuge aller Art verbieten. Die Durchführung gewerblicher Eventtouren mit
E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen stellt daher keine von dem in der Feld- und
Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck (Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen
sowie als Fußweg) gedeckte Nutzung dar.
Hinweis: Die Durchführung gewerblicher Eventtouren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und
Waldwegen stellt keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck -
Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg - gedeckte Nutzung dar und
kann daher untersagt werden.
Quelle: VG Neustadt an der Weinstraße, Beschl. v. 08.09.2025 - 5 L 971/25.NW
Fundstelle: www.landesrecht.rlp.de
zum Thema: Verkehrsrecht
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15. Mobiler Blitzer: Fehlende Protokollierung ist als schwerer Fehler im Bußgeldbescheid nicht
heilbar
Dieser Fall, der vor dem Amtsgericht Leonberg (AG) landete, beweist, wie wichtig exakte Vorgaben
sind - und vor allem auch, wie wichtig Fachleute sind, die erkennen, wann eben jene Vorgaben nicht
akribisch eingehalten wurden. Knackpunkt war hier ein sogenannter Enforcementtrailer, der als mobiler
Blitzeranhänger jene Fotos schießt, die zahlreiche Autofahrer teuer zu stehen kommen. Dass bei einer
derart autonom laufenden Technik exakte, regelmäßige Kontrollen und Protokollierungen nötig sind,
versteht sich von selbst. Oder etwa nicht? Lesen Sie selbst.
Bei einem Autofahrer wurde ein Geschwindigkeitsverstoß durch einen Enforcementtrailer ermittelt.
Es erging folglich ein Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene Einspruch einlegen ließ. Im Zuge
dessen erhielt sein Anwalt Akteneinsicht - und so konnte schließlich festgestellt werden, dass das besagte
Messgerät in einem Zeitraum von 14 Tagen ununterbrochen im Einsatz war. Ebenso konnte der Akte
entnommen werden, dass die Daten des Geräts zwischen Messbeginn und Messende ausgelesen wurden.
Dieser Vorgang wurde mit dem Datum 15.05.2025 durch Unterschrift des für die Messung
Verantwortlichen und dem für die Auswertung Verantwortlichen im Protokoll dokumentiert. Der
Betroffene war jedoch "erst" am 16.05.2025 erfasst worden. So begründete der Verteidiger seinen
Einspruch auch mit berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit der Messung, da für die konkrete Messung
seines Mandanten am 16.05.2025 maßgebliche Aktenbestandteile wie das Messprotokoll fehlten. Und
ohne seien konkrete Feststellungen zum Tatort und Tattag nicht zu treffen. Dennoch nahm die Behörde
den Bescheid nicht zurück.
Das AG sah das anders als die Behörde: Nach den Mitteilungen der Behörde fehlten für den
Tatzeitpunkt maßgebliche Aktenbestandteile - insbesondere ein Messprotokoll, das sich dem 16.05.2025
zuordnen ließ. Daher seien der Tattag und auch der Tatvorwurf nicht nachprüfbar. Dabei sei vor allem die
Tat nicht ausreichend konkretisierbar, was einen wesentlichen Fehler im Bußgeldbescheid bedeute. Das
Verfahren wurde eingestellt, der Betroffene musste auch die notwendigen Auslagen seines Verteidigers
nicht tragen.
Hinweis: Der Beschluss des AG gibt Anlass, bei Geschwindigkeitsmessungen die Messprotokolle
genau zu prüfen und mit den Erfassungsdaten des Mandanten abzugleichen. Bei fehlender Protokollierung
liegt ein schwerer Fehler im Bußgeldbescheid vor, der nicht geheilt werden kann.
Quelle: AG Leonberg, Urt. v. 02.10.2025 - 4 OWi 354 Js 89886/25
zum Thema: Verkehrsrecht
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